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(1) Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Fall deseiner Fortführung der Geschäfte gemäß Art. 3738a Abs. 61 und 2 nach Beendigungder Angelobung des nachgewählten Mitgliedes der Fortführung seiner Geschäfte bis zur NeuwahlLandesregierung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn die/der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017
(1) Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Fall deseiner Fortführung der Geschäfte gemäß Art. 3738a Abs. 61 und 2 nach Beendigungder Angelobung des nachgewählten Mitgliedes der Fortführung seiner Geschäfte bis zur NeuwahlLandesregierung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn die/der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2017