Art. 33 St-L-VG (weggefallen)

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999
Art. 33 St-L-VG (1weggefallen) Die Höhe der Bezüge der Mitglieder des Landtages ist durch Landesgesetz festzusetzenseit 16.06.2015 weggefallen.

(2) Kein Mitglied des Landtages darf auf die ihm zustehenden Bezüge verzichten, es sei denn, dass es gleichzeitig Mitglied der Landesregierung ist.

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 20.10.2010 bis 15.06.2015
Art. 33 St-L-VG (1weggefallen) Die Höhe der Bezüge der Mitglieder des Landtages ist durch Landesgesetz festzusetzenseit 16.06.2015 weggefallen.

(2) Kein Mitglied des Landtages darf auf die ihm zustehenden Bezüge verzichten, es sei denn, dass es gleichzeitig Mitglied der Landesregierung ist.

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