Art. 45 St-L-VG Volksanwaltschaft

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

Die Volksanwaltschaft wird für den Bereich der Verwaltung des Landes für zuständig erklärt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 20.10.2010 bis 15.06.2015

Die Volksanwaltschaft wird für den Bereich der Verwaltung des Landes für zuständig erklärt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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