Art. 46 St-L-VG Landesrechnungshof

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages, nur diesem verantwortlich und bei Durchführung von Kontrollen an keine Weisungen gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 20.10.2010 bis 15.06.2015

Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages, nur diesem verantwortlich und bei Durchführung von Kontrollen an keine Weisungen gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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