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(1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben:
1. | Gebarungskontrolle (Art. 50 bis 52), | |||||||||
2. | Projektkontrolle (Art. 53 bis 55), | |||||||||
3. | Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56 | |||||||||
3a. | Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57), | |||||||||
4. | Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Art. 57a), | |||||||||
5. | Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle (Art. 58). |
(2) Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015
(1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben:
1. | Gebarungskontrolle (Art. 50 bis 52), | |||||||||
2. | Projektkontrolle (Art. 53 bis 55), | |||||||||
3. | Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56 | |||||||||
3a. | Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57), | |||||||||
4. | Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Art. 57a), | |||||||||
5. | Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle (Art. 58). |
(2) Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015