Art. 47 St-L-VG Aufgaben des Landesrechnungshofes

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben:

1.

Gebarungskontrolle (Art. 50 bis 52),

2.

Projektkontrolle (Art. 53 bis 55),

3.

Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56 und 57),

3a.

Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57),

4.

Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Art. 57a),

5.

Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle (Art. 58).

(2) Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015

Stand vor dem 16.06.2015

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.06.2015

(1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben:

1.

Gebarungskontrolle (Art. 50 bis 52),

2.

Projektkontrolle (Art. 53 bis 55),

3.

Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56 und 57),

3a.

Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57),

4.

Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Art. 57a),

5.

Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle (Art. 58).

(2) Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015

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