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Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig. Sofern zur Leiterin/zum Leiter des Landesrechnungshofes eine Person gewählt wird, die im Zeitpunkt
Anm.: in der Wahl das 53./58. Lebensjahr bereits vollendet hat, erfolgt die Bestellung bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie/er das 65./70. Lebensjahr vollendet hat.Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig. Sofern zur Leiterin/zum Leiter des Landesrechnungshofes eine Person gewählt wird, die im Zeitpunkt
Anm.: in der Wahl das 53./58. Lebensjahr bereits vollendet hat, erfolgt die Bestellung bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie/er das 65./70. Lebensjahr vollendet hat.Fassung LGBl. Nr. 8/2012