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(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist hinsichtlich ihrer/seiner Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.
(2) Die Leiterin/Der Leiter kann aus ihrer/seiner Funktion durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Gegen sie/ihn kann der Landtag Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben (Art. 142 B-VG).
(3) Zu einem Beschluss gemäß Abs. 2 sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages undist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Im Fall der Stellvertretung der Leiterin/des Leiters gelten die Abs. 1 bis 3 auch für die Stellvertreterin/den Stellvertreter.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist hinsichtlich ihrer/seiner Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.
(2) Die Leiterin/Der Leiter kann aus ihrer/seiner Funktion durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Gegen sie/ihn kann der Landtag Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben (Art. 142 B-VG).
(3) Zu einem Beschluss gemäß Abs. 2 sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages undist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Im Fall der Stellvertretung der Leiterin/des Leiters gelten die Abs. 1 bis 3 auch für die Stellvertreterin/den Stellvertreter.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012