Art. 71 St-L-VG Gemeindeinitiative

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Durch gleich lautende Gemeinderatsbeschlüsse von mindestens 8050 Gemeinden des Landes Steiermark kann der Beschluss, die Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden. Dieses Verlangen ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen.

(2) Jeder durch Gemeindeinitiative eingebrachte Gesetzesentwurf ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.12.2014

(1) Durch gleich lautende Gemeinderatsbeschlüsse von mindestens 8050 Gemeinden des Landes Steiermark kann der Beschluss, die Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden. Dieses Verlangen ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen.

(2) Jeder durch Gemeindeinitiative eingebrachte Gesetzesentwurf ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

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