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(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen/Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie verlangt wird:
1. | von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten, | |||||||||
2. | vom Landtag, | |||||||||
3. | von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages, | |||||||||
4. | von der Landesregierung, | |||||||||
5. | von mindestens |
(3) Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.
(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.
(5) Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen/Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie verlangt wird:
1. | von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten, | |||||||||
2. | vom Landtag, | |||||||||
3. | von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages, | |||||||||
4. | von der Landesregierung, | |||||||||
5. | von mindestens |
(3) Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.
(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.
(5) Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014