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(2) Die im Landesrechnungsabschluss für das Jahr 2014 enthaltenen Gebührstellungen sind aufzulösen und für das Finanzjahr 2015 als Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen oder Rücklagen den jeweiligen Deatilbudgets zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Einvernehmen zwischen dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem haushaltsleitenden Organ zu erfolgen.
(3) Soweit sich Gebührstellungen in den Rechnungsabschlüssen bis zum Finanzjahr 2014 auf die Maastricht-Ergebnisse dieser Jahre ausgewirkt haben, sind diese vom für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung finanzierungswirksam aufzulösen und finanzierungswirksam den Zahlungsverpflichtungen (tatsächlichen Verbindlichkeiten), Rückstellungen und Rücklagen zuzuführen. Über die den Rücklagen zuzuführenden Beträge entscheidet die Landesregierung.
(4) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln.
(5) Im Landesbudget 2015 wird als Vergleichsjahr 2014 dargestellt. Die Zuordnung der Budgetdaten zu den Bereichs-, Global- und Detailbudgets erfolgt im Einvernehmen zwischen dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ.
(6) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2014 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2015 zum Einsatz kommende Haushaltsverrrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechungskreise sicherzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013
(2) Die im Landesrechnungsabschluss für das Jahr 2014 enthaltenen Gebührstellungen sind aufzulösen und für das Finanzjahr 2015 als Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen oder Rücklagen den jeweiligen Deatilbudgets zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Einvernehmen zwischen dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem haushaltsleitenden Organ zu erfolgen.
(3) Soweit sich Gebührstellungen in den Rechnungsabschlüssen bis zum Finanzjahr 2014 auf die Maastricht-Ergebnisse dieser Jahre ausgewirkt haben, sind diese vom für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung finanzierungswirksam aufzulösen und finanzierungswirksam den Zahlungsverpflichtungen (tatsächlichen Verbindlichkeiten), Rückstellungen und Rücklagen zuzuführen. Über die den Rücklagen zuzuführenden Beträge entscheidet die Landesregierung.
(4) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln.
(5) Im Landesbudget 2015 wird als Vergleichsjahr 2014 dargestellt. Die Zuordnung der Budgetdaten zu den Bereichs-, Global- und Detailbudgets erfolgt im Einvernehmen zwischen dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ.
(6) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2014 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2015 zum Einsatz kommende Haushaltsverrrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechungskreise sicherzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013