Art. 80a St-L-VG (weggefallen)

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2016 bis 31.12.9999
Art. 80a St-L-VG (1weggefallen) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Einvernehmen mit dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ die Überleitung der Budgetwerte in die neue Budget- und Kontenstruktur zu veranlassenseit 20.08.2016 weggefallen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die für die Überleitung in ihre Bereiche erforderlichen Informationen zu erteilen.

(2) Die im Landesrechnungsabschluss für das Jahr 2014 enthaltenen Gebührstellungen sind aufzulösen und für das Finanzjahr 2015 als Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen oder Rücklagen den jeweiligen Deatilbudgets zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Einvernehmen zwischen dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem haushaltsleitenden Organ zu erfolgen.

(3) Soweit sich Gebührstellungen in den Rechnungsabschlüssen bis zum Finanzjahr 2014 auf die Maastricht-Ergebnisse dieser Jahre ausgewirkt haben, sind diese vom für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung finanzierungswirksam aufzulösen und finanzierungswirksam den Zahlungsverpflichtungen (tatsächlichen Verbindlichkeiten), Rückstellungen und Rücklagen zuzuführen. Über die den Rücklagen zuzuführenden Beträge entscheidet die Landesregierung.

(4) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln.

(5) Im Landesbudget 2015 wird als Vergleichsjahr 2014 dargestellt. Die Zuordnung der Budgetdaten zu den Bereichs-, Global- und Detailbudgets erfolgt im Einvernehmen zwischen dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ.

(6) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2014 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2015 zum Einsatz kommende Haushaltsverrrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechungskreise sicherzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

Stand vor dem 19.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.08.2016
Art. 80a St-L-VG (1weggefallen) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Einvernehmen mit dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ die Überleitung der Budgetwerte in die neue Budget- und Kontenstruktur zu veranlassenseit 20.08.2016 weggefallen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die für die Überleitung in ihre Bereiche erforderlichen Informationen zu erteilen.

(2) Die im Landesrechnungsabschluss für das Jahr 2014 enthaltenen Gebührstellungen sind aufzulösen und für das Finanzjahr 2015 als Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen oder Rücklagen den jeweiligen Deatilbudgets zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Einvernehmen zwischen dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem haushaltsleitenden Organ zu erfolgen.

(3) Soweit sich Gebührstellungen in den Rechnungsabschlüssen bis zum Finanzjahr 2014 auf die Maastricht-Ergebnisse dieser Jahre ausgewirkt haben, sind diese vom für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung finanzierungswirksam aufzulösen und finanzierungswirksam den Zahlungsverpflichtungen (tatsächlichen Verbindlichkeiten), Rückstellungen und Rücklagen zuzuführen. Über die den Rücklagen zuzuführenden Beträge entscheidet die Landesregierung.

(4) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln.

(5) Im Landesbudget 2015 wird als Vergleichsjahr 2014 dargestellt. Die Zuordnung der Budgetdaten zu den Bereichs-, Global- und Detailbudgets erfolgt im Einvernehmen zwischen dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ.

(6) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2014 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2015 zum Einsatz kommende Haushaltsverrrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechungskreise sicherzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten