§ 2 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für

1.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und

2.

Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

(2) Für Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Artikel 14 Abs§ 2 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B‑VG) gelten nur die §§ 38a, 42a und 43a dieses Gesetzes.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 25.11.2010 bis 31.05.2023
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für

1.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und

2.

Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

(2) Für Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Artikel 14 Abs§ 2 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B‑VG) gelten nur die §§ 38a, 42a und 43a dieses Gesetzes.

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