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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Artikel 14 Abs§ 2 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B‑VG) gelten nur die §§ 38a, 42a und 43a dieses Gesetzes.
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(2) Für Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Artikel 14 Abs§ 2 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B‑VG) gelten nur die §§ 38a, 42a und 43a dieses Gesetzes.