Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen,
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei der Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor§ 3 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, benachteiligt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013
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(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen,
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei der Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor§ 3 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, benachteiligt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013