§ 5 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Wegen der im § 1 § 5 L-GBGgenannten Diskriminierungsgründe – insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Personenstand – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.

bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2.

bei der Festsetzung des Entgeltes,

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen oder Funktionen,

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7.

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Abs seit 31.05.2023 weggefallen. 1 gilt nicht für die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

(3) Die in Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften getroffenen vorübergehenden Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichstellung von Frau und Mann im Sinne des Artikels 4 der UN-Konvention zur Beseitigung von jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne des Gesetzes.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.05.2023
(1) Wegen der im § 1 § 5 L-GBGgenannten Diskriminierungsgründe – insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Personenstand – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.

bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2.

bei der Festsetzung des Entgeltes,

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen oder Funktionen,

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7.

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Abs seit 31.05.2023 weggefallen. 1 gilt nicht für die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

(3) Die in Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften getroffenen vorübergehenden Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichstellung von Frau und Mann im Sinne des Artikels 4 der UN-Konvention zur Beseitigung von jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne des Gesetzes.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

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