§ 9 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) In Ausschreibungen von Stellen und Funktionen sind die mit der Stelle oder der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen der in § 1 § 9 L-GBGgenannten Diskriminierungsgründe führen seit 31.05.2023 weggefallen. Überdies ist der für die ausgeschriebene Stelle oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bekannt zu geben.

(2) Verwendungs- und Funktionsbezeichnungen sind in den Ausschreibungen in der männlichen und weiblichen Form zu verwenden. Die Ausschreibungen dürfen auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

(3) Ausschreibungen sind vor Kundmachung der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu übermitteln. Werden von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände erhoben, kann die Ausschreibung kundgemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2013 bis 31.05.2023
(1) In Ausschreibungen von Stellen und Funktionen sind die mit der Stelle oder der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen der in § 1 § 9 L-GBGgenannten Diskriminierungsgründe führen seit 31.05.2023 weggefallen. Überdies ist der für die ausgeschriebene Stelle oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bekannt zu geben.

(2) Verwendungs- und Funktionsbezeichnungen sind in den Ausschreibungen in der männlichen und weiblichen Form zu verwenden. Die Ausschreibungen dürfen auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

(3) Ausschreibungen sind vor Kundmachung der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu übermitteln. Werden von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände erhoben, kann die Ausschreibung kundgemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013

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