§ 10 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Diskriminierung wegen der in § 1 § 10 L-GBGgenannten Diskriminierungsgründe liegt vor, wenn die/der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1.

von der Vertreterin/vom Vertreter des Dienstgebers /der Dienstgeberin selbst belästigt wird,

2.

durch Dritte, auch außerhalb eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, belästigt wird oder

3.

durch Dritte belästigt wird und die Vertreterin/der Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(2) Eine Belästigung liegt auch vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Diskriminierungsgründe nach § 1 Z 2 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,

1.

die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt,

2.

die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3.

eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft.

(3) Eine geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1.

eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2.

bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin/eines Vertreters des Dienstgebers/der Dienstgeberin oder einer Kollegin/eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor seit 31.05.2023 weggefallen.

(5) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, belästigt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2013 bis 31.05.2023
(1) Eine Diskriminierung wegen der in § 1 § 10 L-GBGgenannten Diskriminierungsgründe liegt vor, wenn die/der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1.

von der Vertreterin/vom Vertreter des Dienstgebers /der Dienstgeberin selbst belästigt wird,

2.

durch Dritte, auch außerhalb eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, belästigt wird oder

3.

durch Dritte belästigt wird und die Vertreterin/der Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(2) Eine Belästigung liegt auch vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Diskriminierungsgründe nach § 1 Z 2 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,

1.

die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt,

2.

die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3.

eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft.

(3) Eine geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1.

eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2.

bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin/eines Vertreters des Dienstgebers/der Dienstgeberin oder einer Kollegin/eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor seit 31.05.2023 weggefallen.

(5) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, belästigt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013

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