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Legende:
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(2) Eine Belästigung liegt auch vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Diskriminierungsgründe nach § 1 Z 2 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,
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(3) Eine geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
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(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor seit 31.05.2023 weggefallen.
(5) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, belästigt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013
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(2) Eine Belästigung liegt auch vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Diskriminierungsgründe nach § 1 Z 2 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,
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(3) Eine geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
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(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor seit 31.05.2023 weggefallen.
(5) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, belästigt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013