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(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung vor§ 11 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, sexuell belästigt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013
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(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung vor§ 11 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, sexuell belästigt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013