§ 11 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die/der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1.

von einer Vertreterin/einem Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin selbst sexuell belästigt wird,

2.

durch Dritte, auch außerhalb eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, sexuell belästigt wird oder

3.

durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin/der Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1.

eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2.

bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin/eines Vertreters des Dienstgebers/der Dienstgeberin oder einer Kollegin/eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen für den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung vor§ 11 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(4) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, sexuell belästigt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2013 bis 31.05.2023
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die/der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1.

von einer Vertreterin/einem Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin selbst sexuell belästigt wird,

2.

durch Dritte, auch außerhalb eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, sexuell belästigt wird oder

3.

durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin/der Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1.

eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2.

bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin/eines Vertreters des Dienstgebers/der Dienstgeberin oder einer Kollegin/eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen für den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung vor§ 11 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(4) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, sexuell belästigt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013

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