§ 14 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auf eine Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken.

(2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den Verwendungs-/Entlohnungs- und Funktionsgruppen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind§ 14 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auf eine Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken.

(2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den Verwendungs-/Entlohnungs- und Funktionsgruppen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind§ 14 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

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