§ 16 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange bevorzugt zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteiles von Frauen und Männern an der Gesamtzahl der auf eine Verwendungsgruppe, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist§ 16 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange bevorzugt zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteiles von Frauen und Männern an der Gesamtzahl der auf eine Verwendungsgruppe, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist§ 16 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

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