§ 18 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 15 § 18 L-GBGund 16 gelten nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers so schwer wiegende Gründe vorliegen, dass eine Nichtberücksichtigung auch unter Beachtung des Frauenförderungsgebotes eine unzumutbare Härte bedeuten würde seit 31.05.2023 weggefallen. Die Begründung ist schriftlich festzuhalten.

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbare oder mittelbare diskriminierende Wirkung haben.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
(1) Die §§ 15 § 18 L-GBGund 16 gelten nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers so schwer wiegende Gründe vorliegen, dass eine Nichtberücksichtigung auch unter Beachtung des Frauenförderungsgebotes eine unzumutbare Härte bedeuten würde seit 31.05.2023 weggefallen. Die Begründung ist schriftlich festzuhalten.

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbare oder mittelbare diskriminierende Wirkung haben.

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