§ 19 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Der Dienstgeber/Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass alle Bediensteten einschließlich der teilbeschäftigten auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst oder vom Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen informiert werden§ 19 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Diese Bediensteten sind nach Möglichkeit zu den Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen zuzulassen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
Der Dienstgeber/Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass alle Bediensteten einschließlich der teilbeschäftigten auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst oder vom Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen informiert werden§ 19 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Diese Bediensteten sind nach Möglichkeit zu den Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen zuzulassen.

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