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(2) Das Frauenförderungsprogramm ist für jede Dienststelle auf der Grundlage des zum 31. Dezember jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, getrennt nach Dienstklassen, Verwendungs-, Entlohnungs- und Funktionsgruppen, für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Im Frauenförderungsprogramm ist weiters festzulegen, welche sonstigen Maßnahmen durchzuführen sind, um eine bestehende Unterrepräsentation oder bestehende Benachteiligungen von Bediensteten zu beseitigen.
(4) Soweit eine Frauenförderung im Sinne dieses Gesetzes geboten ist, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände ein Frauenförderungsprogramm zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(2) Das Frauenförderungsprogramm ist für jede Dienststelle auf der Grundlage des zum 31. Dezember jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, getrennt nach Dienstklassen, Verwendungs-, Entlohnungs- und Funktionsgruppen, für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Im Frauenförderungsprogramm ist weiters festzulegen, welche sonstigen Maßnahmen durchzuführen sind, um eine bestehende Unterrepräsentation oder bestehende Benachteiligungen von Bediensteten zu beseitigen.
(4) Soweit eine Frauenförderung im Sinne dieses Gesetzes geboten ist, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände ein Frauenförderungsprogramm zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.