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(2) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter hat im Fall der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 11 Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Dienstgeber/der Dienstgeberin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die/der Bedienstete zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadensersatz, mindestens jedoch auf einen Schadensersatz von 1.000 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013
(2) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter hat im Fall der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 11 Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Dienstgeber/der Dienstgeberin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die/der Bedienstete zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadensersatz, mindestens jedoch auf einen Schadensersatz von 1.000 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013