§ 28 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter hat gegen-über dem Belästiger/der Belästigerin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie/er infolge einer Belästigung nach den §§ 10 § 28 L-GBGoder 11 im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter hat im Fall der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 11 Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Dienstgeber/der Dienstgeberin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die/der Bedienstete zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadensersatz, mindestens jedoch auf einen Schadensersatz von 1.000 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2013 bis 31.05.2023
(1) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter hat gegen-über dem Belästiger/der Belästigerin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie/er infolge einer Belästigung nach den §§ 10 § 28 L-GBGoder 11 im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter hat im Fall der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 11 Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Dienstgeber/der Dienstgeberin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die/der Bedienstete zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadensersatz, mindestens jedoch auf einen Schadensersatz von 1.000 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013

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