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Legende:
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(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 5 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013
(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 5 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013