§ 32 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände dürfen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung niemanden im Sinne des Gesetzes mittelbar oder unmittelbar diskriminieren, belästigen oder sexuell belästigen§ 32 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Abs. 1 ist auf die Vollziehung folgender Angelegenheiten anzuwenden, soweit diese landesgesetzlich zu regeln sind:

1.

Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

2.

Gesundheit,

3.

Soziales,

4.

Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung.

5.

Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(3) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2013 bis 31.05.2023
(1) Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände dürfen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung niemanden im Sinne des Gesetzes mittelbar oder unmittelbar diskriminieren, belästigen oder sexuell belästigen§ 32 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Abs. 1 ist auf die Vollziehung folgender Angelegenheiten anzuwenden, soweit diese landesgesetzlich zu regeln sind:

1.

Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

2.

Gesundheit,

3.

Soziales,

4.

Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung.

5.

Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(3) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013

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