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(2) Abs. 1 ist auf die Vollziehung folgender Angelegenheiten anzuwenden, soweit diese landesgesetzlich zu regeln sind:
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(3) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013
(2) Abs. 1 ist auf die Vollziehung folgender Angelegenheiten anzuwenden, soweit diese landesgesetzlich zu regeln sind:
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(3) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013