§ 32a L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Eine Person darf durch Organe gemäß § 32 § 32a L-GBGals Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden seit 31.05.2023 weggefallen. Auch eine andere Person, die als Zeugin/Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2013 bis 31.05.2023
Eine Person darf durch Organe gemäß § 32 § 32a L-GBGals Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden seit 31.05.2023 weggefallen. Auch eine andere Person, die als Zeugin/Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013

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