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(2) Als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:
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(3) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich des Landes betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an:
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(4) Soweit durch den Anlassfall der Bereich einer Gemeinde betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an:
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(5) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.
(6) Die/Der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte gehört der Kommission mit beratender Stimme an.
(7) Die/Der Vorsitzende hat anlassbezogen je nach Diskriminierungsgrund den Sitzungen auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der/des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die/der Vorsitzende zu entsprechen.
(2) Als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:
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(3) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich des Landes betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an:
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(4) Soweit durch den Anlassfall der Bereich einer Gemeinde betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an:
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(5) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.
(6) Die/Der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte gehört der Kommission mit beratender Stimme an.
(7) Die/Der Vorsitzende hat anlassbezogen je nach Diskriminierungsgrund den Sitzungen auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der/des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die/der Vorsitzende zu entsprechen.