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(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden und entsendenden Mitgliedes.
(3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder gemäß § 35 Abs. 2 Z 4 und 5 ist auf die Vorschläge der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.
(4) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs. 1 für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden und entsendenden Mitgliedes.
(3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder gemäß § 35 Abs. 2 Z 4 und 5 ist auf die Vorschläge der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.
(4) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs. 1 für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.