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(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im öffentlichen Dienst berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im öffentlichen Dienst berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.