§ 39 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die/Der Vorsitzende hat die Kommission bei Bedarf einzuberufen§ 39 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens drei der ständigen Mitglieder verlangen.

(2) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Ladungen haben rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Kommission kann zur sachgerechten Begutachtung notwendige Sachverständige beiziehen.

(5) Die Kommission hat die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(7) Die näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung sind von der Kommission zu beschließen.

(8) In der Geschäftsführung wird die Gleichbehandlungskommission von der Geschäftsstelle der/des Gleichbehandlungsbeauftragten unterstützt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 165/2013

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2013 bis 31.05.2023
(1) Die/Der Vorsitzende hat die Kommission bei Bedarf einzuberufen§ 39 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens drei der ständigen Mitglieder verlangen.

(2) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Ladungen haben rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Kommission kann zur sachgerechten Begutachtung notwendige Sachverständige beiziehen.

(5) Die Kommission hat die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(7) Die näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung sind von der Kommission zu beschließen.

(8) In der Geschäftsführung wird die Gleichbehandlungskommission von der Geschäftsstelle der/des Gleichbehandlungsbeauftragten unterstützt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 165/2013

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