§ 40 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Kommission hat den Sachverhalt zu ermitteln und dem Gutachten zugrunde zu legen.

(2) Die Kommission kann Personen zu einer Befragung einladen. Die Befolgung der Einladung ist für Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 eine Dienstpflicht. Von der Einladung dieser Bediensteten ist auch deren unmittelbare Vorgesetzte/unmittelbarer Vorgesetzter zu benachrichtigen.

(3) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Zustellgesetzes vorzunehmen.

(4) Die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14, 15, 16, 18, 32, 33, 45 Abs. 1 und 2 sowie 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991§ 40 L-GBG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 sind sinngemäß anzuwendenseit 31.05.2023 weggefallen.

(5) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die/der Bedienstete, die/der eine ihr/ihm zugefügte Diskriminierung gemäß §§ 5, 7, 8 und 10 bis 13 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes gemäß §§ 14 bis 17 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin/der Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin hat in diesem Fall darzulegen, dass

1.

bei Berufung auf § 5 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Antragstellerin/vom Antragsteller glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 6 vorliegt,

2.

bei Berufung auf §§ 10 oder 11 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die von der Antragstellerin/vom Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
(1) Die Kommission hat den Sachverhalt zu ermitteln und dem Gutachten zugrunde zu legen.

(2) Die Kommission kann Personen zu einer Befragung einladen. Die Befolgung der Einladung ist für Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 eine Dienstpflicht. Von der Einladung dieser Bediensteten ist auch deren unmittelbare Vorgesetzte/unmittelbarer Vorgesetzter zu benachrichtigen.

(3) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Zustellgesetzes vorzunehmen.

(4) Die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14, 15, 16, 18, 32, 33, 45 Abs. 1 und 2 sowie 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991§ 40 L-GBG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 sind sinngemäß anzuwendenseit 31.05.2023 weggefallen.

(5) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die/der Bedienstete, die/der eine ihr/ihm zugefügte Diskriminierung gemäß §§ 5, 7, 8 und 10 bis 13 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes gemäß §§ 14 bis 17 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin/der Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin hat in diesem Fall darzulegen, dass

1.

bei Berufung auf § 5 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Antragstellerin/vom Antragsteller glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 6 vorliegt,

2.

bei Berufung auf §§ 10 oder 11 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die von der Antragstellerin/vom Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten