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(2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung bedarf jeweils der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Bei der Bestellung ist insbesondere Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten besitzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014
(2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung bedarf jeweils der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Bei der Bestellung ist insbesondere Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten besitzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014