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(2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs§ 42 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. 1 Z 3 von der Disziplinarkommission als Zeugin/Zeuge vernommen werden.
(3) Hat die/der Gleichbehandlungsbeauftragte den Verdacht einer Diskriminierung durch Belästigung (§ 10) oder sexuelle Belästigung (§ 11), so hat sie/er diesen Umstand sowie Name und Anschrift der/des betroffenen Bediensteten an eine Person oder Einrichtung gemäß Abs. 4 weiterzuleiten.
(4) Zum Zweck der Beratung und immateriellen Unterstützung von belästigten oder sexuell belästigten Bediensteten hat die Landesregierung Personen oder Einrichtungen außerhalb der Landesverwaltung, die über besondere Qualifikationen und Erfahrungen im Umgang mit Opfern von Belästigung oder sexueller Belästigung verfügen, vertraglich zu beauftragen. Wenn eine beauftragte Person oder Einrichtung Daten gemäß Abs. 3 erhält, hat sie die betroffene Bedienstete /den betroffenen Bediensteten anzusprechen und Beratung und Unterstützung anzubieten. Dies umfasst auch die Begleitung der/des Bediensteten als Vertrauensperson im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sowie in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren.
(5) Eine Person oder Einrichtung gemäß Abs. 4 darf nur herangezogen werden, wenn sie sich vertraglich verpflichtet, alle Daten jedes Einzelfalles geheim zu halten und zu vernichten, wenn die Betreuung entweder nicht in Anspruch genommen wird oder abgeschlossen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 104/2017
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(2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs§ 42 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. 1 Z 3 von der Disziplinarkommission als Zeugin/Zeuge vernommen werden.
(3) Hat die/der Gleichbehandlungsbeauftragte den Verdacht einer Diskriminierung durch Belästigung (§ 10) oder sexuelle Belästigung (§ 11), so hat sie/er diesen Umstand sowie Name und Anschrift der/des betroffenen Bediensteten an eine Person oder Einrichtung gemäß Abs. 4 weiterzuleiten.
(4) Zum Zweck der Beratung und immateriellen Unterstützung von belästigten oder sexuell belästigten Bediensteten hat die Landesregierung Personen oder Einrichtungen außerhalb der Landesverwaltung, die über besondere Qualifikationen und Erfahrungen im Umgang mit Opfern von Belästigung oder sexueller Belästigung verfügen, vertraglich zu beauftragen. Wenn eine beauftragte Person oder Einrichtung Daten gemäß Abs. 3 erhält, hat sie die betroffene Bedienstete /den betroffenen Bediensteten anzusprechen und Beratung und Unterstützung anzubieten. Dies umfasst auch die Begleitung der/des Bediensteten als Vertrauensperson im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sowie in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren.
(5) Eine Person oder Einrichtung gemäß Abs. 4 darf nur herangezogen werden, wenn sie sich vertraglich verpflichtet, alle Daten jedes Einzelfalles geheim zu halten und zu vernichten, wenn die Betreuung entweder nicht in Anspruch genommen wird oder abgeschlossen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 104/2017