§ 43 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Kontaktpersonen sind zu bestellen für

1.

das Amt der Landesregierung,

2.

die Bezirkshauptmannschaften und die politische Expositur Gröbming,

3.

die Agrarbezirksbehörde für Steiermark,

4.

das Landesverwaltungsgericht,

5.

andere Verwaltungsstellen des Landes und

6.

die Anstalten und Betriebe des Landes.

Für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Kontaktpersonen bestellt werden, soweit dies unter Beachtung der Personalstruktur und der Zielsetzung dieses Gesetzes dienlich ist. Die Kontaktpersonen sind für einen bestimmten örtlichen Wirkungsbereich auf die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung ist die Kommission zu hören.

(2) In Dienststellen der Stadt Graz sind Kontaktpersonen zu bestellen§ 43 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Kontaktpersonen bestellt werden, soweit dies unter Beachtung der Personalstruktur und der Zielsetzung dieses Gesetzes dienlich ist. Die Kontaktpersonen sind auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auf die Dauer von fünf Jahren vom Gemeinderat zu bestellen.

(3) In einer Gemeinde mit mindestens fünfzehn Bediensteten hat der Gemeinderat auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters eine Kontaktperson auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen.

(4) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktperson bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststelle und der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Frauenförderung am besten entspricht.

(5) Die Kontaktpersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und die Bediensteten zu beraten und zu unterstützen.

(6) Vertreterinnen/Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin gemäß § 4 Abs. 2 dürfen nicht als Kontaktperson bestellt werden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2023
(1) Kontaktpersonen sind zu bestellen für

1.

das Amt der Landesregierung,

2.

die Bezirkshauptmannschaften und die politische Expositur Gröbming,

3.

die Agrarbezirksbehörde für Steiermark,

4.

das Landesverwaltungsgericht,

5.

andere Verwaltungsstellen des Landes und

6.

die Anstalten und Betriebe des Landes.

Für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Kontaktpersonen bestellt werden, soweit dies unter Beachtung der Personalstruktur und der Zielsetzung dieses Gesetzes dienlich ist. Die Kontaktpersonen sind für einen bestimmten örtlichen Wirkungsbereich auf die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung ist die Kommission zu hören.

(2) In Dienststellen der Stadt Graz sind Kontaktpersonen zu bestellen§ 43 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Kontaktpersonen bestellt werden, soweit dies unter Beachtung der Personalstruktur und der Zielsetzung dieses Gesetzes dienlich ist. Die Kontaktpersonen sind auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auf die Dauer von fünf Jahren vom Gemeinderat zu bestellen.

(3) In einer Gemeinde mit mindestens fünfzehn Bediensteten hat der Gemeinderat auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters eine Kontaktperson auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen.

(4) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktperson bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststelle und der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Frauenförderung am besten entspricht.

(5) Die Kontaktpersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und die Bediensteten zu beraten und zu unterstützen.

(6) Vertreterinnen/Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin gemäß § 4 Abs. 2 dürfen nicht als Kontaktperson bestellt werden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten