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(2) Der/Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung bis zum 31. März jedes dritten Jahres über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 bis zum 30. Juni jedes dritten Jahres dem Landtag einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Landes- und Gemeindedienst vorzulegen.
(4) Der/Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Graz hat dem Stadtsenat bis zum 31. März jedes dritten Jahres über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten.
(5) Der Dienstgeber hat der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Daten, die für die Erstellung des Berichtes gemäß Abs. 2 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den vergangenen Kalenderjahren notwendig sind, mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013
(2) Der/Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung bis zum 31. März jedes dritten Jahres über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 bis zum 30. Juni jedes dritten Jahres dem Landtag einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Landes- und Gemeindedienst vorzulegen.
(4) Der/Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Graz hat dem Stadtsenat bis zum 31. März jedes dritten Jahres über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten.
(5) Der Dienstgeber hat der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Daten, die für die Erstellung des Berichtes gemäß Abs. 2 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den vergangenen Kalenderjahren notwendig sind, mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013