§ 8 L-FFP (weggefallen)

Landes-Frauenförderungsprogramm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs ist darauf zu achten, dass in den von den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen nach Möglichkeit Frauen entsprechend vertreten sind.
  2. (2)Absatz 2In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreform, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation oder Zukunftsprojekte ist auf einen ausgewogenen Frauenanteil Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3In Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Einrichtungen hat der Dienstgeber darauf hinzuwirken, dass Frauen auch als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
§ 8 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 29.03.2003 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsEs ist darauf zu achten, dass in den von den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen nach Möglichkeit Frauen entsprechend vertreten sind.
  2. (2)Absatz 2In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreform, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation oder Zukunftsprojekte ist auf einen ausgewogenen Frauenanteil Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3In Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Einrichtungen hat der Dienstgeber darauf hinzuwirken, dass Frauen auch als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
§ 8 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen.

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