§ 11 L-FFP (weggefallen)

Landes-Frauenförderungsprogramm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Aufgabe der/des unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre/seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter auf Weiterbildungsmöglichkeiten zeitgerecht aufmerksam zu machen und konkrete Vorschläge über zu absolvierende Fortbildungsmaßnahmen zu unterbreiten§ 11 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen. Laufbahnorientierte Fortbildungsmaßnahmen sind in Verbindung mit gezielter Personalentwicklung in Absprache mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter entsprechend den individuell gesetzten Zielen und Fähigkeiten vorzunehmen. Diese Fortbildungsmaßnahmen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

(2) Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich auch den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern) zu ermöglichen.

(3) Bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern so weit als möglich zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 29.03.2003 bis 31.07.2024
(1) Aufgabe der/des unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre/seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter auf Weiterbildungsmöglichkeiten zeitgerecht aufmerksam zu machen und konkrete Vorschläge über zu absolvierende Fortbildungsmaßnahmen zu unterbreiten§ 11 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen. Laufbahnorientierte Fortbildungsmaßnahmen sind in Verbindung mit gezielter Personalentwicklung in Absprache mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter entsprechend den individuell gesetzten Zielen und Fähigkeiten vorzunehmen. Diese Fortbildungsmaßnahmen sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

(2) Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich auch den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern) zu ermöglichen.

(3) Bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern so weit als möglich zu berücksichtigen.

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