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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich auch den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern) zu ermöglichen.
(3) Bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern so weit als möglich zu berücksichtigen.
(2) Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich auch den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern) zu ermöglichen.
(3) Bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern so weit als möglich zu berücksichtigen.