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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Karenzierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind über geplante Fortbildungsveranstaltungen zu informieren.
(3) Die Teilnahme an Fort- und Ausbildungsveranstaltungen, an der allgemeinen Grundausbildung sowie die Ablegung der schriftlichen und mündlichen Dienstprüfung und Fachprüfung ist karenzierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern auf freiwilliger Basis in der Freizeit zu ermöglichen. Die Abgeltung der Reisekosten erfolgt nach den Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes.
(4) Bei der Beauftragung von Referentinnen/Referenten und bei der Verwendung als Aushilfskräfte (z. B. Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen) sind karenzierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu bevorzugen.
(2) Karenzierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind über geplante Fortbildungsveranstaltungen zu informieren.
(3) Die Teilnahme an Fort- und Ausbildungsveranstaltungen, an der allgemeinen Grundausbildung sowie die Ablegung der schriftlichen und mündlichen Dienstprüfung und Fachprüfung ist karenzierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern auf freiwilliger Basis in der Freizeit zu ermöglichen. Die Abgeltung der Reisekosten erfolgt nach den Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes.
(4) Bei der Beauftragung von Referentinnen/Referenten und bei der Verwendung als Aushilfskräfte (z. B. Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen) sind karenzierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu bevorzugen.