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(2) Bei der Festsetzung der Dienstzeit ist vor allem bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern) auf deren Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen. Hiebei ist insbesondere das Einarbeiten von so genannten Fenstertagen zu ermöglichen sowie auf den mit dem Schulbeginn oder der Pflege von Familienangehörigen verbundenen Zeitaufwand Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Insbesondere ist auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Festsetzung der Dienstzeit ist vor allem bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern) auf deren Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen. Hiebei ist insbesondere das Einarbeiten von so genannten Fenstertagen zu ermöglichen sowie auf den mit dem Schulbeginn oder der Pflege von Familienangehörigen verbundenen Zeitaufwand Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Insbesondere ist auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten Bedacht zu nehmen.