§ 17 L-FFP (weggefallen)

Landes-Frauenförderungsprogramm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Dienstzeiten, Wieder-einstiegsprogramme für karenzierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder vermehrte Kursangebote, anzustreben§ 17 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen.

(2) Bei der Festsetzung der Dienstzeit ist vor allem bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern) auf deren Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen. Hiebei ist insbesondere das Einarbeiten von so genannten Fenstertagen zu ermöglichen sowie auf den mit dem Schulbeginn oder der Pflege von Familienangehörigen verbundenen Zeitaufwand Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Insbesondere ist auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 29.03.2003 bis 31.07.2024
(1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Dienstzeiten, Wieder-einstiegsprogramme für karenzierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder vermehrte Kursangebote, anzustreben§ 17 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen.

(2) Bei der Festsetzung der Dienstzeit ist vor allem bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern) auf deren Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen. Hiebei ist insbesondere das Einarbeiten von so genannten Fenstertagen zu ermöglichen sowie auf den mit dem Schulbeginn oder der Pflege von Familienangehörigen verbundenen Zeitaufwand Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Insbesondere ist auf kurzfristige, nicht delegierbare Versorgungspflichten Bedacht zu nehmen.

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