§ 18 L-FFP (weggefallen)

Landes-Frauenförderungsprogramm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
Um die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen tatsächlich umzusetzen, ist darauf zu achten, dass in den Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuteilung die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufgenommen werden§ 18 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 29.03.2003 bis 31.07.2024
Um die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen tatsächlich umzusetzen, ist darauf zu achten, dass in den Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuteilung die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufgenommen werden§ 18 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.

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