§ 19 L-FFP (weggefallen)

Landes-Frauenförderungsprogramm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter, Bedienstete in leitenden Funktionen sowie die Bediensteten, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben, sollen periodisch auf das Landes-Gleichbehandlungsgesetz aufmerksam gemacht werden§ 19 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen.

(2) In jeder Dienststelle ist der aktuelle Frauenförderungsplan zur Einsicht aufzulegen. Alle Bediensteten sind darüber zu informieren.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 29.03.2003 bis 31.07.2024
(1) Die Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter, Bedienstete in leitenden Funktionen sowie die Bediensteten, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben, sollen periodisch auf das Landes-Gleichbehandlungsgesetz aufmerksam gemacht werden§ 19 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen.

(2) In jeder Dienststelle ist der aktuelle Frauenförderungsplan zur Einsicht aufzulegen. Alle Bediensteten sind darüber zu informieren.

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