§ 2 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Verkehrswege im Sinne des § 114 STLAO 2001 sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;

2.

Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, -Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;

3.

Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m;

4.

Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

(2) Abweichend von Abs LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

(3 Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

1.

eine Bodenfläche von mehr als 1000 m aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder

2.

so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu -gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen.

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen etc.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege im Sinne des § 114 STLAO 2001

1.

möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,

2.

so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und

3.

bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind.

(8) Auf Verkehrswegen im Sinne des § 114 STLAO 2001 Abs.1 sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind

1.

Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,

2.

Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.

(10) Der Verkehr in den Betrieben erfolgt unter sinngemäßer Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen im Sinne des § 115 STLAO 2001.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
(1) Verkehrswege im Sinne des § 114 STLAO 2001 sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;

2.

Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, -Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;

3.

Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m;

4.

Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

(2) Abweichend von Abs LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

(3 Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

1.

eine Bodenfläche von mehr als 1000 m aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder

2.

so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu -gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen.

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen etc.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege im Sinne des § 114 STLAO 2001

1.

möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,

2.

so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und

3.

bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind.

(8) Auf Verkehrswegen im Sinne des § 114 STLAO 2001 Abs.1 sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind

1.

Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,

2.

Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.

(10) Der Verkehr in den Betrieben erfolgt unter sinngemäßer Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen im Sinne des § 115 STLAO 2001.

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