§ 2 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerkehrswege im Sinne des § 114 STLAO 2001 sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:Verkehrswege im Sinne des Paragraph 114, STLAO 2001 sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsVerkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;
    2. 2.Ziffer 2Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, -Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;
    3. 3.Ziffer 3Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m;
    4. 4.Ziffer 4Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

(3 Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

  1. 1.Ziffer einseine Bodenfläche von mehr als 1000 m aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
  2. 2.Ziffer 2so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  1. (4)Absatz 4Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  2. (5)Absatz 5Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu -gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen.
  3. (6)Absatz 6Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen etc.
  4. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege im Sinne des § 114 STLAO 2001Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege im Sinne des Paragraph 114, STLAO 2001
    1. 1.Ziffer einsmöglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
    2. 2.Ziffer 2so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
    3. 3.Ziffer 3bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind.
  5. (8)Absatz 8Auf Verkehrswegen im Sinne des § 114 STLAO 2001 Abs.1 sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sindAuf Verkehrswegen im Sinne des Paragraph 114, STLAO 2001 Absatz , sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
    1. 1.Ziffer einsHindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
    2. 2.Ziffer 2Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  6. (9)Absatz 9Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.
  7. (10)Absatz 10Der Verkehr in den Betrieben erfolgt unter sinngemäßer Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen im Sinne des § 115 STLAO 2001.Der Verkehr in den Betrieben erfolgt unter sinngemäßer Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen im Sinne des Paragraph 115, STLAO 2001.
§ 2 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsVerkehrswege im Sinne des § 114 STLAO 2001 sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:Verkehrswege im Sinne des Paragraph 114, STLAO 2001 sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsVerkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;
    2. 2.Ziffer 2Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, -Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;
    3. 3.Ziffer 3Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m;
    4. 4.Ziffer 4Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

(3 Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

  1. 1.Ziffer einseine Bodenfläche von mehr als 1000 m aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
  2. 2.Ziffer 2so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  1. (4)Absatz 4Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  2. (5)Absatz 5Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu -gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen.
  3. (6)Absatz 6Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen etc.
  4. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege im Sinne des § 114 STLAO 2001Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege im Sinne des Paragraph 114, STLAO 2001
    1. 1.Ziffer einsmöglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
    2. 2.Ziffer 2so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
    3. 3.Ziffer 3bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind.
  5. (8)Absatz 8Auf Verkehrswegen im Sinne des § 114 STLAO 2001 Abs.1 sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sindAuf Verkehrswegen im Sinne des Paragraph 114, STLAO 2001 Absatz , sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
    1. 1.Ziffer einsHindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
    2. 2.Ziffer 2Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  6. (9)Absatz 9Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.
  7. (10)Absatz 10Der Verkehr in den Betrieben erfolgt unter sinngemäßer Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen im Sinne des § 115 STLAO 2001.Der Verkehr in den Betrieben erfolgt unter sinngemäßer Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen im Sinne des Paragraph 115, STLAO 2001.
§ 2 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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