§ 5 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten§ 5 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass

1.

sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,

2.

Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und

3.

Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen vermieden wird.

(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend belüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend belüftbar einzurichten.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten§ 5 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass

1.

sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,

2.

Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und

3.

Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen vermieden wird.

(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend belüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend belüftbar einzurichten.

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