§ 6 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

keine Stolperstellen aufweisen,

2.

befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,

3.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und

4.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder -physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.

(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass

1.

sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und

2.

Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.

(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,

2.

keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,

3.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird, und

4.

im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen. Davon ausgenommen sind -Gewächshäuser.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände

1.

als solche deutlich gekennzeichnet sind und

2.

im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen

a)

aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b)

so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Arbeitnehmer/innen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

§ 6 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

keine Stolperstellen aufweisen,

2.

befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,

3.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und

4.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder -physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.

(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass

1.

sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und

2.

Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.

(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,

2.

keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,

3.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird, und

4.

im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen. Davon ausgenommen sind -Gewächshäuser.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände

1.

als solche deutlich gekennzeichnet sind und

2.

im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen

a)

aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b)

so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Arbeitnehmer/innen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

§ 6 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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