§ 6 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. 1.Ziffer einskeine Stolperstellen aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
    3. 3.Ziffer 3von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
    4. 4.Ziffer 4gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder -physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2Fußböden sind so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einssie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
    2. 2.Ziffer 2Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
  3. (3)Absatz 3Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. 1.Ziffer einsvon allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
    2. 2.Ziffer 2keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
    3. 3.Ziffer 3gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird, und
    4. 4.Ziffer 4im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen. Davon ausgenommen sind -Gewächshäuser.
  4. (4)Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
    1. 1.Ziffer einsals solche deutlich gekennzeichnet sind und
    2. 2.Ziffer 2im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
      1. a)Litera aaus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. b)Litera bso gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Arbeitnehmer/innen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
§ 6 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsFußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. 1.Ziffer einskeine Stolperstellen aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
    3. 3.Ziffer 3von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
    4. 4.Ziffer 4gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder -physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2Fußböden sind so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einssie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
    2. 2.Ziffer 2Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
  3. (3)Absatz 3Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. 1.Ziffer einsvon allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
    2. 2.Ziffer 2keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
    3. 3.Ziffer 3gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird, und
    4. 4.Ziffer 4im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen. Davon ausgenommen sind -Gewächshäuser.
  4. (4)Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
    1. 1.Ziffer einsals solche deutlich gekennzeichnet sind und
    2. 2.Ziffer 2im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
      1. a)Litera aaus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. b)Litera bso gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Arbeitnehmer/innen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
§ 6 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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