§ 10 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Stabilität und Eignung der Unterlage,
    2. 2.Ziffer 2die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
    3. 3.Ziffer 3die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
    5. 5.Ziffer 5den Böschungswinkel von Schüttgütern,
    6. 6.Ziffer 6den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    7. 7.Ziffer 7mögliche äußere Einwirkungen.
  2. (2)Absatz 2Durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden
    1. 1.Ziffer einsdie zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
    2. 2.Ziffer 2die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z. B. Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
    3. 3.Ziffer 3die zulässige Füllhöhe von Behältern.
  3. (3)Absatz 3Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
§ 10 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsLagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Stabilität und Eignung der Unterlage,
    2. 2.Ziffer 2die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
    3. 3.Ziffer 3die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
    5. 5.Ziffer 5den Böschungswinkel von Schüttgütern,
    6. 6.Ziffer 6den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    7. 7.Ziffer 7mögliche äußere Einwirkungen.
  2. (2)Absatz 2Durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden
    1. 1.Ziffer einsdie zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
    2. 2.Ziffer 2die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z. B. Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
    3. 3.Ziffer 3die zulässige Füllhöhe von Behältern.
  3. (3)Absatz 3Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
§ 10 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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