§ 11 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÖffnungen oder Vertiefungen in Fußböden in Arbeitsstätten gemäß § 113 Abs. 1 STLAO 2001, wie z. B. Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 113, Absatz eins, STLAO 2001, wie z. B. Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
  2. (2)Absatz 2Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  3. (3)Absatz 3Erhöhte Bereiche in Arbeitsstätten gemäß § 113 Abs. 1 und 4 STLAO 2001, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichernErhöhte Bereiche in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 113, Absatz eins und 4 STLAO 2001, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
    1. 1.Ziffer einsbei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
    Bei Einfüll- und Abwurföffnungen können die Fußleiste und die Mittelstange fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Absturzkante zurückversetzt angebracht ist.
  4. (4)Absatz 4Verkehrswege gemäß § 114 STLAO 2001 aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.Verkehrswege gemäß Paragraph 114, STLAO 2001 aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
  5. (5)Absatz 5Für Laderampen gilt:
    1. 1.Ziffer einsLaderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
    2. 2.Ziffer 2Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
    3. 3.Ziffer 3Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
    4. 4.Ziffer 4Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.
§ 11 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsÖffnungen oder Vertiefungen in Fußböden in Arbeitsstätten gemäß § 113 Abs. 1 STLAO 2001, wie z. B. Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 113, Absatz eins, STLAO 2001, wie z. B. Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
  2. (2)Absatz 2Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  3. (3)Absatz 3Erhöhte Bereiche in Arbeitsstätten gemäß § 113 Abs. 1 und 4 STLAO 2001, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichernErhöhte Bereiche in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 113, Absatz eins und 4 STLAO 2001, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
    1. 1.Ziffer einsbei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
    Bei Einfüll- und Abwurföffnungen können die Fußleiste und die Mittelstange fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Absturzkante zurückversetzt angebracht ist.
  4. (4)Absatz 4Verkehrswege gemäß § 114 STLAO 2001 aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.Verkehrswege gemäß Paragraph 114, STLAO 2001 aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
  5. (5)Absatz 5Für Laderampen gilt:
    1. 1.Ziffer einsLaderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
    2. 2.Ziffer 2Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
    3. 3.Ziffer 3Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
    4. 4.Ziffer 4Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.
§ 11 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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