§ 12 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die zuständige Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmer/inne/n wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte§ 12 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen. Solche Verhältnisse können begründet sein in

1.

der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,

4.

der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder

5.

der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(2) Alarmeinrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.

(3) Wenn Alarmeinrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
(1) Die zuständige Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmer/inne/n wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte§ 12 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen. Solche Verhältnisse können begründet sein in

1.

der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,

4.

der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder

5.

der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(2) Alarmeinrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.

(3) Wenn Alarmeinrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten