§ 14 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

1.

über das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),

2.

sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,

3.

über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,

4.

über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und

5.

über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

§ 14 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

1.

über das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),

2.

sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,

3.

über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,

4.

über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und

5.

über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

§ 14 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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