§ 17 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitsstätten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
    1. 1.Ziffer einsnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) undnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und
    2. 2.Ziffer 2nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen -(gesicherte Fluchtbereiche).nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen -(gesicherte Fluchtbereiche).
  2. (2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einsaus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg gemäß §§ 18 und 19 führt undaus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg gemäß Paragraphen 18 und 19 führt und
    2. 2.Ziffer 2aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
      1. a)Litera aArbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
      2. b)Litera bArbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.
  3. (3)Absatz 3Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
  4. (4)Absatz 4Folgende Ausgänge sind entsprechend den -Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):Folgende Ausgänge sind entsprechend den -Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
    1. 1.Ziffer einsalle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
    2. 2.Ziffer 2der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
  5. (5)Absatz 5In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 Absatz eins und 2 zu gestalten.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder fest verlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.Die Behörde hat kürzere als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder fest verlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
§ 17 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsArbeitsstätten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
    1. 1.Ziffer einsnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) undnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und
    2. 2.Ziffer 2nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen -(gesicherte Fluchtbereiche).nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen -(gesicherte Fluchtbereiche).
  2. (2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einsaus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg gemäß §§ 18 und 19 führt undaus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg gemäß Paragraphen 18 und 19 führt und
    2. 2.Ziffer 2aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
      1. a)Litera aArbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
      2. b)Litera bArbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.
  3. (3)Absatz 3Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
  4. (4)Absatz 4Folgende Ausgänge sind entsprechend den -Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):Folgende Ausgänge sind entsprechend den -Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
    1. 1.Ziffer einsalle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
    2. 2.Ziffer 2der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
  5. (5)Absatz 5In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 Absatz eins und 2 zu gestalten.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder fest verlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.Die Behörde hat kürzere als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder fest verlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
§ 17 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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