Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein§ 19 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über -Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem -gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brand-hemmend sind.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
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(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
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(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein§ 19 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über -Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem -gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brand-hemmend sind.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
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(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
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