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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein§ 20 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
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(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle so weit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
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(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein§ 20 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
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(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle so weit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.